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Virtuelles Hausverbot

19 November, 2008 (19:45) | Recht allgemein, Urteile | By: jens.ferner

Endlich nochmal ein Klassiker: Das “virtuelle hausverbot”. Lange Zeit war es fraglich ob es das überhaupt gibt und falls ja, wie es ausgestaltet ist. Der Klassiker schlechthin ist die Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahr 2000 (AZ 19 U 2/00):

Ebenso wie das Landgericht ist der Senat der Ansicht, daß dem Verfügungskläger grundsätzlich ein “virtuelles Hausrecht” zusteht. Ab welcher Intensität einer Störung eines allgemein zugänglichen Dienstes ohne besondere Zugangskontrollen und verbindlich formulierte Nutzungsbedingungen von diesem “Hausrecht” Gebrauch gemacht werden darf, bedarf im Rahmen der nur summarischen Prüfung der Rechtslage bei der Entscheidung gemäß § 91 a ZPO keiner abschließenden Entscheidung

Vorangegangen war ein Urteil des LG Bonn (AZ 10 O 457/99), in dem jedenfalls festgehalten wurde, dass nicht willkürlich ein solches Hausverbot verhängt werden darf. Bestätigt wurde das inhaltlich zwischenzeitlich vom LG München I (AZ 30 O 11973/05).

Das OLG Hamm hat sich nun mit der Frage auseinandergesetzt (AZ 4 U 37/08) und dabei eine etwas andere Konstellation vorgefunden: Im Kern ging es nicht um einen “Störenfried” sondern um jemanden, der exzessiv eine Seite nutzte und von einem Sicherheitssystem automatisiert gesperrt wurde. Interessant ist dabei, dass das OLG Hamm als erstes deutsches Gericht die Frage analysiert hat, was ein “normales Nutzerverhalten” auf einer Webseite ist. Dazu führt das OLG aus:

Dabei mag ihr zuzugeben sein, dass allein die große Anzahl aufgerufener Seiten es für sich gesehen nicht rechtfertigt, ihr ein anormales Nachfrageverhalten vorzuwerfen.

Die Abfragesystematik insgesamt aber hat es dann doch so gedeutet, dabei steht zwischen den Zeilen eindeutig die Aussage, dass man im bereich eines Crawlers gesehen wird:

Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt allerdings darin, dass zur Überprüfung des gesamten Angebots der Beklagten 652 Aufrufe innerhalb von ca. zwei Stunden und damit mit einer durchschnittlichen Frequenz von 11 Sekunden erfolgt sind und hierbei lediglich die Produktlisten ohne detaillierte Produktinformationen mit Bilddaten angefordert und die Seiten innerhalb der Baumstruktur von unten nach oben abgefragt wurden.

Ein solches Vorgehen, d.h. die immense Anzahl von Seitenaufrufen innerhalb einer so kurzen Aufruffrequenz über einen derart langen Zeitraum in Verbindung mit einer derart atypischen Aufrufstruktur, verlässt ersichtlich den Bereich des normalen Kundenverhaltens.

Kein gewöhnlicher Abnehmer, der sich über das Internetangebot eines Unternehmens informieren möchte, wird, wie der Senat auch aus eigener Sachkunde beurteilen kann, in einer derartigen Art und Weise für die Dauer von zwei Stunden auf dessen Homepage zugreifen.

Hinzu kommt, dass kein normaler Kunde, der sich gewöhnlich nur für bestimmte Artikel interessiert, das gesamte Sortiment des Anbieters beobachtet und überprüft. [...]

Sie verhält sich eben auch nicht wie ein normaler Kunde, der die Seiten anders als sie nutzt. Er ruft regelmäßig Einzelinformationen und auch Bilddateien auf, was im Regelfall auch länger dauert als das atypische Aufrufen der Seiten durch die Klägerin

Für ein “Hausverbot” reicht sodann, dass das Verhalten schon die Gefahr einer Betriebsgefährdung beinhaltet, keinesfalls muss sich die Gefahr konkretisiert haben, so das OLG:

Der Seitenanbieter, hier die Beklagten, hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an dem Schutz seiner Internetpräsenz vor sicherheitsrelevanten Störungen und Angriffen.

Ihm kann es nicht verwehrt werden, geeignete Sicherheitssoftware hiergegen zu installieren. Dabei ist es ihm nicht zumutbar, es bei einem “verdächtigen” Zugriff erst zu einer tatsächlichen Störung kommen zu lassen. Dann wäre sein Sicherheitssystem obsolet. Es muss vielmehr ausreichen, dass sich für das System das Verhalten des Testers so darstellt wie ein Verhalten, das gerade zum Einsatz des Sicherheitssystems geführt hat.

Auch wenn bei dem Verdacht eines störenden Zugriffs noch nicht feststeht, ob er dann eine nicht nur unerhebliche Störung verursachen würde, muss es in diesem Zusammenhang ausreichen, dass potentiell eine erhebliche Betriebsstörung droht bzw. dies zu einer Störung des zu kontrollierenden Betriebs führen kann

Comments

Pingback from OLG Hamm zum aussperren von Nutzern auf Webseiten | Rechtsanwälte Ferner & Kollegen
Time 19. November 2008 at 19:48

[...] habe soeben auf Netz-ID.de einen Artikel geschrieben zur Entscheidung des OLG Hamm bzgl. des “virtuellen Hausrechtes”. [...]

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Time 22. November 2008 at 05:16

[...] 22. November 2008 von admin Ich habe soeben auf Netz-ID.de einen Artikel geschrieben zur Entscheidung des OLG Hamm bzgl. des “virtuellen Hausrechtes”. [...]