Impressum nicht erreichbar: Kein Weltuntergang?
Eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (I-20 U 125/08) hilft ein wenig im Webmaster-Alltag: Das Problem war u.a., dass die Impressums-Seite kurzzeitig nicht verfügbar war, weil diese gerade bearbeitet wurde. Das OLG hat festgestellt, dass hierin kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoss zu sehen ist:
Eine nur während der Dauer der Bearbeitung der Impressumseite technisch bedingte Unerreichbarkeit stellt sich jedoch schon nicht als Verstoß gegen die von § 5 TMG geforderte ständige Verfügbarkeit dar, denn wenn dies technisch bei einer Bearbeitung der Datei erforderlich ist, dann würde ein Verbot insoweit dazu verpflichten, falsche Angaben im Impressum unendlich fortzuführen. Darüber hinaus ist aus den schon vom Landgericht aufgeführten Gründen auch eine Fehlfunktion auf Seiten des von der Zeugin Dr. U. genutzten Browsers nicht auszuschließen.
Jedenfalls aber wäre ein derartiger nur wenige Minuten dauernder Verstoß gegen die Impressumpflicht nicht geeignet, die Interessen der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).
Der kurzzeitige Ausfall des Impressums ist also - zumindest beim OLG Düsseldorf - kein so grosses Problem wie vielerorts früher befürchtet.