Haftung für Suchmaschinen-Ergebnisse auf eigener Webseite
Das LG Berlin (27 O 536/08) hat entschieden, dass Webseitenbetreiber für Google-Suchergebnisse, die sie auf der eigenen Webseite anzeigen, ab Kenntnis einstehen müssen. Wenn so ein Suchergebnis dann etwas anzeigt, was nicht angezeigt werden soll, dann ist es die Aufgabe des Webseitenbetreibers, das zu unterbinden, so das LG Berlin.